Rechtsanwälte Bottrop

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Insolvenz nicht möglich

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und gerät der Arbeitgeber vor Auszahlung der Abfindung in die Insolvenz, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Noch vor der Zahlung der Abfindung geriet der Arbeitgeber jedoch in die Insolvenz. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

Zu Unrecht, wie die Richter am Bundesarbeitsgericht befanden. Ein Rücktritt sei möglich, wenn die Abfindung nicht gezahlt wird, der Rücktritt im Vertrag nicht ausgeschlossen ist und der Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Voraussetzung sei jedoch, dass die geltend gemachte Forderung auch durchsetzbar ist, was vorliegend aber nicht der Fall war. Die Durchsetzbarkeit der Forderung sei nicht gegeben, wenn der Schuldner nicht leisten darf, was in dem hier verhandelten Sachverhalt der Fall war. Denn in der Insolvenz dürfen Zahlungen nur mit einer Genehmigung des Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Wird trotzdem gezahlt, handelt es sich um eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung.

Aus diesem Grund stehe dem betroffenen Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren nur eine Zahlung in Höhe der Insolvenzquote zu.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 357 10 vom 10.11.2011
Normen: § 323 I BGB, §§ 130 I Nr.2, 143 I InsO
[bns]

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