Rechtsanwälte Bottrop

Bezeichnung "Junior Personalreferent" ist nicht altersdiskriminierend

Es liegt keine Altersdiskriminierung bei der Ausschreibung einer zu besetzenden Stelle mit ,"Junior Personalref.

" vor.

In einem Unternehmen der Werbebranche wurde eine Stelle als "Junior Personalreferent Recruiting (m/w)" ausgeschrieben. Der Kläger sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, weil die Stellenausschreibung einen Hinweis auf ein jüngeres Lebensalter enthalte. Zudem trug der Kläger vor, dass Bewerber auf Stellen niedrigerer Hierarchieebenen in der Regel jünger seinen, sodass eine zumindest mittelbare Altersdiskriminierung im Verhältnis zum Kläger gegeben sei, der im vorliegenden Fall 10 Jahre älter war, als der eingestellte Bewerber.

Das Gericht entschied, dass in der Bezeichnung "junior" keine Altersdiskriminierung vorliegt. Demnach bedeutet das Wort "junior" im englischen zwar "jung". Jedoch ist in der Regel bei der Verwendung des Wortes "junior" in Verbindung mit betrieblichen Stellenbezeichnungen ein geringeres Dienstalter oder ein niedrigerer Rang gemeint. Dabei wird ein Bezug zu einem erforderlichen Alter der Bewerber nicht hergestellt. Es soll hierbei lediglich die betriebliche Rangstellung bezeichnet werden, welche auch Mitarbeiter mit einem höheren Lebensalter erfüllen können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 Sa 847 11 vom 21.07.2011
Normen: AGG §§ 15 II, IV, 3 I, II, 7 I
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