Rechtsanwälte Bottrop

Verletzung beim "Durchatmen" ist Arbeitsunfall

Eine Unterbrechung der Arbeit um vor der aufgeheizten Montagehalle ein Eis zu verzehren ist als Arbeitsunfall zu werten, weshalb die Unfallversicherung den Versicherungsschutz nicht verweigern darf.


Der klagende Arbeitnehmer war in der Fertigungshalle eines Automobilkonzerns beschäftigt. In dieser wurden regelmäßig Neufahrzeuge im Stand auf 125 km/h "hochgepowert". Aufgrund des Glasdachs war der Arbeitnehmer zusätzlich der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Im Freien als auch in der Halle betrug die Temperatur am Unfalltag 30 Grad, weshalb sich der Arbeitnehmer während einer Stillstandsphase des Montagebandes an einer nahegelegenen Bude ein Eis holte und dieses im Schatten vor der Halle verzehrte. Ein Kollege wollte die Halle ebenfalls verlassen, öffnete die Tür und schlug diese dabei seinem Kollegen in die Ferse. Folge war ein Riss der Achillessehne, an dessen Folgen der Arbeitnehmer bis heute zu leiden hat.

Entgegen der Unfallversicherung wertete das Gericht den Unfall als Arbeitsunfall. Begründend führte es aus, dass es dem Arbeitnehmer nicht primär um das Verzehren von einem Eis ging, sondern vielmehr um die Frischluftzufuhr. Denn aufgrund der stickigen Luft und der Temperaturen in der Halle hätte er seine Schicht ohne die Zufuhr von Frischluft überhaupt nicht bis zum Ende durchhalten können, weshalb es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Das er erst eine Stunde zuvor Mittagspause hatte war vor diesem Hintergrund unbeachtlich.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 13 U 1513 11 D vom 08.03.2013
Normen: § 8 SGB VII
[bns]

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