Rechtsanwälte Bottrop

Fristlose Kündigung auch während der Freistellung möglich

Eine vereinbarte Freistellung bei vollen Bezügen verhindert nicht, dass der Arbeitgeber dem Angestellten bei einer schweren Pflichtverletzung unmittelbar vor Freistellungsbeginn fristlos kündigen kann.


Vorliegend hatte ein Bankmitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Ab dem ersten Juni 2010 sollte er bei vollen Bezügen freigestellt werden. Unmittelbar vor diesem Termin schickte er zum Teil dem Bankgeheimnis unterliegende Kundendaten an seine private Mailadresse. Als die Bank von diesem Umstand erfuhr kündigte sie ihm fristlos.

Das Gericht wies darauf hin, dass Voraussetzung einer solchen Kündigung regelmäßig eine negative Prognose für die zukünftige Zusammenarbeit ist. Vorliegend war aber keine Wiederholungsgefahr gegeben, zumal der Mitarbeiter freigestellt war. Trotz dieses Umstands ist der Bank in Anbetracht der Schwere der Verfehlung ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsvertrag und eine Fortzahlung der Bezüge nicht zumutbar, da die Handlung des Angestellten schon fast so schwer wiegt wie eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers. Die Kündigung war somit berechtigt.
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 7 Sa 248 11 vom 29.08.2011
Normen: § 626 BGB
[bns]

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