Rechtsanwälte Bottrop

Kündigung wegen zweckwidriger Verwendung eines Arbeitnehmerdarlehens rechtswidrig

Die zweckwidrige Verwendung eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens stellt keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Hauptpflichten dar und berechtigt folglich auch nicht zu einer fristlosen Kündigung.


Undank ist der Welten Lohn. Diese Erfahrung musste ein Arbeitgeber machen, welcher einem seiner Arbeitnehmer großzügig ein Darlehen in Höhe von 7000 Euro zur Verfügung stellte. Mit diesem sollte sich der Arbeitnehmer seine Zähne richten lassen und Kreditschulden bei einem Kreditinstitut tilgen. Später musste der Arbeitgeber jedoch erfahren, dass das Geld nicht zur Schuldentilgung sondern durch die Hausbank des Arbeitnehmers zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden war. Ob dieser Enttäuschung sprach er dem undankbaren Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus, welche vor Gericht aber keinen Bestand hatte.

Diesem zufolge handelt es sich bei der zweckwidrigen Verwendung des Darlehens um eine keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages, weshalb auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche_Kündigung unwirksam war. Denn dem Arbeitgeber war die schwierige finanzielle Situation seines Mitarbeiters bekannt, weshalb ihm bei der Gewährung durchaus bewusst sein hätte müssen, dass die Hausbank das Geld nach dem Empfang nicht an das Kreditinstitut weiterleitet sondern eigene Forderungen gegen den Arbeitnehmer damit begleicht. Dieses Handeln der Bank kann aber nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Eine Weiterbeschäftigung ist somit trotz der Enttäuschung zumutbar.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 10 Sa 133 11 vom 14.07.2011
Normen: § 626 I BGB, § 1 II KschG
[bns]

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