Rechtsanwälte Bottrop

Fotos des arbeitsunfähigen Mitarbeiters

Erweckt ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit, kann die Anfertigung eines Fotos in der Zweifel begründenden Situation ein legitimes Mittel sein um dem Arbeitgeber ein Vortäuschen der Erkrankung zu ermöglichen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig geschrieben. An einem Samstag wurde er zufällig von einem Vorgesetzten angetroffen, wie er gemeinsam mit seinem Vater Reinigungsarbeiten in einer Waschanlage durchführte. Dieser war über die Tätigkeit und den körperlichen Zustand des Mitarbeiters so erstaunt, dass er zu Dokumentationszwecken Fotos mit seinem Handy anfertigte. Vor Gericht begehrte der fotografierte Arbeitnehmer die Herausgabe der angefertigten Bilder und die Unterlassung weiterer Aufnahmen, da diese ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigen würden.

Das Gericht befürwortete zwar eine dahingehende Beeinträchtigung, wertete die Anfertigung der Bilder aber nicht als unzulässige Handlung des Vorgesetzten. Denn in einem solchen Fall müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander abgewogen werden. Vorliegend traf der Vorgesetzte den Arbeitnehmer nicht etwa im Rahmen einer gezielten Überwachung an, sondern zufällig. Dabei machte dieser einen körperlich gesunden Eindruck, was den nachvollziehbaren Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung rechtfertigte. Bei einem solchen Verdacht muss der Arbeitgeber den Beweis für eine Täuschung durch seinen Arbeitnehmer erbringen. Vorliegend war diesem, bzw. dem Vorgesetzten, der Grund der Arbeitsunfähigkeit auch nicht bekannt, zumal ärztliche Bescheinigungen keine Diagnose enthalten. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtbetrachtung musste das Recht am eigenen Bild hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurückstehen, weshalb die Anfertigung der Fotos rechtmäßig erfolgte.
 
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil LAG MZ 10 SaGa 3 13 vom 11.07.2013
Normen: Art. 2 I i.v.m. 1 I GG, §§ 823 I, 1004 I BGB
[bns]

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