Rechtsanwälte Bottrop

Spontaner Einkauf auf Arbeitsweg nicht von Unfallversicherung gedeckt

Kommt es auf dem Heimweg von der Arbeit zu einem Verkehrsunfall, weil der Arbeitnehmer abbremst um einen spontanen Einkauf zu tätigen, kann er sich nicht auf den Schutz der Unfallversicherung verlassen.


So erging es dem Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Auf dem Heimweg entdeckte er einen Verkaufsstand für Erdbeeren auf der gegenüberliegenden Seite. Da er vor dem Abbiegen erst den Gegenverkehr passieren lassen musste, brachte er sein Fahrzeug zum Stillstand. Der folgende PKW fuhr auf den stehenden Wagen auf, der Arbeitnehmer wurde verletzt. Die auffahrende Frau gab an, das vorausfahrende Fahrzeug hätte plötzlich gebremst, so dass sie nicht mehr schnell genug reagieren konnte. Die Unfallversicherung verweigerte dem Arbeitnehmer Zahlungen, da es sich bei dem Geschehen um eine Situation handelte, welche sich aufgrund des gewünschten Kaufs im privaten Bereich abspielte und so zu einer nicht versicherten Unterbrechung des Arbeitsweges führte.

Auch das Bundessozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall ab. Zwar befand sich der Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit, jedoch setzte er die Ursache für den Unfall selbst, indem er seinen PKW auf der Strasse zum stehen brachte. Dies tat er allein aus persönlichen Motiven heraus, welche nichts mit der Arbeit zu tun hatten. Vor diesem Hintergrund war ein Versicherungsschutz abzulehnen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 3 13 R vom 04.07.2013
Normen: § 8 I S.1 SGB VII
[bns]

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