Rechtsanwälte Bottrop

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Betriebsrentenanpassung

Gemäß § 16 Abs.

I BetrAVG ist ein Unternehmen verpflichtet alle 3 Jahre eine betrieblichen Altersversorgung und eine etwaige Anpassung zu prüfen.

Dies soll nach billigem Ermessen geschehen. Lässt sich eine kontinuierlich positive Wirtschaftslage des Unternehmens feststellen, ist dies bei der Anpassung mit zu berücksichtigen. Dabei soll für die Prüfung unberücksichtigt bleiben, ob das Unternehmen einem Konzern untersteht, der einen großen Teil der anfallenden betriebsbedingten Kosten übernimmt. Die Anbindung an einen Konzern ändert nichts an der Selbstständigkeit des Unternehmens und seiner Vermögensmasse.
Mithin kann das Unternehmen eine Anpassung der Betriebsrente nur insoweit verweigern, wenn es die wirtschaftliche Lage nicht zulässt, eine finanziell erhebliche Belastung vorliegt oder etwa bei einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit.

Bei der Untersuchung muss der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. I BetrAVG nach "billigem Ermessen" entscheiden. Gründe die für und wider einer Anpassung sprechen müssen vollständig dargestellt werden. Das Gericht führt ferner aus, dass sich das Unternehmen nicht auf die Aussage stützen kann, dass der Mutterkonzern zum Sparen animiert hat. Wenn ein derartiges Weisungsrecht zwischen beider Parteien bestehen würde, läge eine Selbstständigkeit des Unternehmens nicht mehr vor.
 
Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, Urteil LAG Baden Wuerttemberg 11 Sa 134 12 vom 20.06.2013
Normen: § 16 BetrAVG
[bns]

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