Rechtsanwälte Bottrop

Flashmobs sind im Rahmen des Arbeitskampfes verfassungsgemäß

Der Aufruf einer Gewerkschaft zu einem streikbegleitenden ''Flashmob'' verstößt nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Recht zum Arbeitskampf.

Die Koalitionen sind in der Wahl ihrer Mittel zur Erreichung der verfolgten Zwecke im Arbeitskampf grundsätzlich frei.

Die Zulässigkeit eines Mittels beurteilt sich alleine danach, ob das Mittel zur Erreichung des Zwecks verhältnismäßig ist und als solches als Mittel des Arbeitskampfes erkennbar ist und potentiell Geschädigte somit erkennen können, wo sie einen eventuellen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 3185 09 vom 26.03.2015
Normen: GG Art. 9 Abs. 3
[bns]

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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

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