Rechtsanwälte Bottrop

Gericht entscheidet selbst über seine Befangenheit und verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.

Die Entscheidung über die eigene Befangenheit kann zum Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters führen.


Der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts kann ausnahmsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn das Ablehnungsgesuch nicht nur fehlerhaft behandelt worden ist, sondern das Berufungsgericht bei der Bescheidung des Ablehnungsgesuches Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters wirkt insoweit fort. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das Revisionsgericht in dieser Konstellation die im Ablehnungsverfahren vor dem Berufungsgericht erfolgten Verfassungsverstöße im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beheben und die in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung aufheben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZN 1087 15 vom 17.03.2016
Normen: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 46 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 7; ZPO § 45 Abs. 1, § 547 Nr. 1, § 557 Abs. 2
[bns]

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