Rechtsanwälte Bottrop

Aufhebungsvertrag führt nicht zwangsläufig zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld

Liegt für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund vor, darf das Arbeitsamt keine Sperre für die Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängen.


Geklagt hatte eine ehemalige schwerbehinderte Sekretärin. Diese hatte nach 39 Jahren einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber zugestimmt, da ihr ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte. Im Gegenzug erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 47.000 Euro, verzichtete auf eine Kündigungsschutzklage und meldete sich beim Amt arbeitslos. Dieses verhängte jedoch eine dreimonatige Sperrfrist für das begehrte Arbeitslosengeld, da die Arbeitnehmerin sich mutwillig von ihrem Arbeitsverhältnis gelöst habe. Es sei davon auszugehen, das sich der Arbeitgeber mit der Abfindung und dem Aufhebungsvertrag um den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Angestellte drücken wollte. Deshalb hätte die Arbeitnehmerin eine Kündigung abwarten und im Anschluss daran eine entsprechende Kündigungsschutzklage erheben müssen.

Dieser pauschalen Wertung durch das Arbeitsamt widersprachen die Richter am Bundessozialgericht und führten in ihrer Begründung aus, dass eine pauschale Sperre nur rechtmäßig sei, wenn Anhaltspunkte für eine Umgehung des Kündigungsschutzes vorliegen würden, wodurch eine weitere Nachprüfung durch das Amt erforderlich sei. Die Details des Sachverhalts sprächen jedoch dafür, dass die drohende Kündigung der Arbeitnehmerin nicht zu beanstanden gewesen wäre. So wäre der Arbeitsplatz weggefallen, es hätte eine Sozialauswahl stattgefunden und auch das Integrationsamt hätte der Kündigung zugestimmt. Bei dieser Gesamtbetrachtung der Umstände hätte die Sekretärin somit den erforderlichen ,,wichtigen Grund' für die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag gehabt. Die Sperrung des Arbeitslosengeldes war damit rechtswidrig.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 11 AL 6 11 R vom 02.05.2012
Normen: § 1a KschG
[bns]

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