Rechtsanwälte Bottrop

Klage wegen 20 Cent unzulässig

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist eine Klage erst ab einem strittigen Betrag von 50 Cent zulässig.


Da er sich bei der Berechnung der ihm zustehenden Hartz-IV-Leistungen durch Rundungsregelungen um 20 Cent betrogen sah, begehrte der arbeitslose Kläger eine gerichtliche Überprüfung dieser Regelungen. Das Gericht lehnte die Verfahrenseröffnung aufgrund eines mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ab.

Basierend auf einer bis zum 31.03.2011 geltenden Regelung sei eine Klage erst ab einem Betrag von 50 Cent statthaft. Würde man die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes bei noch geringeren Beträgen zulassen, sei die Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht mehr gewährleistet. Mit diesem Umstand müsste auch der Betroffene leben, da 20 Cent selbst bei Sozialleistungsempfängern ein unwesentlicher wirtschaftlicher Betrag sind.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 35 12 R vom 12.07.2012
Normen: § 41 II SGB II a.F.
[bns]

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