Rechtsanwälte Bottrop

Keine Leihgebühr für ein Cello im Rahmen des Schulunterrichts

Auch nach der Ausweitung der Sozialleistungen für die Teilnahme an gesellschaftlichen Leben und der Bildung haben Schüler keinen Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für ein Cello, welches ausschließlich im schulischen Bereich genutzt wird.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Schüler die Leihkostenübernahme für ein Cello, welches er ausschließlich im gymnasialen Musikunterricht nutzte.

Bis zum 01.08.2013 wurde der Teilhabebedarf nur für den Unterrichtsbesuch als solchen gewährt. Vor diesem Hintergrund bestand folglich kein Anspruch.

Seit dem 01.08.2013 können aber auch solche Maßnahmen förderungswürdig sein, welche im Zusammenhang mit der Unterrichtsteilnahme stehen und dem Antragsteller ausnahmsweise nicht selbst aufgebürdet werden sollen.

Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf ausserschulischen Unterricht (etwa im Rahmen des Besuchs einer Musikschule, Privatunterricht), jedoch nicht auf "Nebenkosten" des reinen Schulunterrichts.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 12 13 R vom 10.09.2013
Normen: §§ 28 VII a.F., 28 VII S.2 SGB II
[bns]

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