Rechtsanwälte Bottrop

Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kabelgebühren

Übernimmt ein Mieter freiwillig Nebenkosten, zum Beispiel für Kabelgebühren, um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen, so sind diese nicht vom Sozialleistungsträger zu erstatten.

Etwas anderes gilt, wenn die Übernahme der Kosten im Mietvertrag vereinbart worden ist. Nur bei einer solchen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Kosten mit der Unterkunft handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Dies gilt selbst dann, wenn die Montage zusätzlicher Antennen zwecks Fernsehempfang durch den Mietvertrag untersagt ist. Solches gilt insbesondere, wenn wie im entschiedenen Sachverhalt, der Kläger in einem Ballungsraum wohnhaft ist und sein Informationsbedürfnis mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigt werden kann.
 
Landessozialgericht Nordrhein Westfalen, Urteil LSG NRW L 19 AS 988 11 B vom 20.07.2011
Normen: § 22 I SGB II
[bns]

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Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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