Rechtsanwälte Bottrop

Sehbehinderte Schülerin hat Anspruch auf Tafelkamera

Ist die Anschaffung einer Tafelkamera als Zweitgerät der Eingliederung einer sehbehinderten Schülerin dienlich, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt forderte eine fast blinde Schülerin eine Zweitkamera, um so dem Unterricht in erleichternder Weise folgen zu können. Mit nur einem Gerät verlor sie während der Verfolgung des Unterrichts zuviel Zeit, da sie dieses Gerät ständig neu auf das jeweilige Unterrichtsgeschehen ausrichten musste. Auch ihre Lehrerin versicherte nachvollziehbar, dass eine zweit sogenannte Tafelkamera notwendig sei, um dem Unterricht weiterhin in adäquater Weise folgen zu können. Die Krankenkasse verweigerte hingegen eine Kostenübernahme, musste sich aber vor Gericht eines besseren belehren lassen.

Ein Anspruch ergibt sich demnach aus der Eingliederungshilfe, welche als Hilfe bei der Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung gedacht ist. Eine solche Notwendigkeit besteht, wenn ein Gerät geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Gerätes im Gesetz bedarf es hierfür nicht. Da die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Lehrerin und einen befragten Förderschullehrer glaubhaft gemacht werden konnte, war die Kostenübernahme zu bewilligen.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 23 10 vom 18.11.2010
Normen: § 54 I S.1 Nr.1 SGB XII
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de