Rechtsanwälte Bottrop

Amt muss Anschaffungskosten eines Gasofens tragen

Macht die Anschaffung eines Gasofens die Nutzung der Wohnung überhaupt erst möglich, muss das Sozialamt die hierfür anfallenden Kosten übernehmen.


Der Entscheidung lag der Sachverhalt eines Auszubildenden zugrunde, dem der Umzug in die betreffende Wohnung durch das Amt gestattet worden war. Im Mietvertrag war angeführt, dass zwar ein Gasanschluss existieren würde, jedoch kein entsprechender Heizofen. Entsprechend der Aufforderung des Jobcenters holte der Azubi drei Angebote für entsprechende Öfen ein und legte diese dem Amt vor. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde trotzdem abgelehnt.

Dem widersprechend wies das Landessozialgericht darauf hin, dass es sich bei den Kosten für den Ofen um Kosten der Unterkunft handeln würde, selbst wenn diese aufgrund der sofortigen Kaufpreiszahlung unangemessen hoch seien. Da das Jobcenter aber dem Umzug in die Wohnung zugestimmt hat, muss es auch für die notwendigen Kosten der Unterkunft aufkommen.

Hintergrund: Auszubildende haben zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, jedoch ist ein Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterbringung und Heizung möglich.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 6 AS 573 12 B ER vom 28.11.2012
Normen: §§ 7 V, 27 III SGB II
[bns]

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