Rechtsanwälte Bottrop

Vermögende Schwerbehinderte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für PKW

Weder nach der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach dem deutschen Sozialrecht steht vermögenden Schwerbehinderten die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug durch den Sozialleistungsträger zu.


Selbiges forderte aber die Klägerin in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Trotz einer Rente in Höhe von 1200 Euro und einem Vermögen im fünfstelligen Bereich sah sie den Sozialleistungsträger in der Pflicht, die Raten in Höhe von 66 Euro im Monat für ein passendes Fahrzeug zu übernehmen.

Grundsätzlich sind Sozialleistungen nur zu gewähren, wenn Kosten nicht aus eigenen Mittel gedeckt werden können. Dieser Grundsatz des deutschen Rechts wird auch nicht durch die UN-Konvention verdrängt, nach welcher Staaten behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten gewähren müssen. Denn die Vermögensverhältnisse der Betroffenen würden durchaus ausreichen, um die Raten für den PKW selbst zu tragen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wies das Gericht den Anspruch ab.
 
Landessozialgericht Sachsen, Urteil LSG SN L 8 SO 84 11 vom 17.04.2013
Normen: §§ 53 ff., 74 IV SGB XII, Art. 20 UN-BRK
[bns]

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