Rechtsanwälte Bottrop

Energiepreispauschale für Rentner

Viele Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Nach der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage durch den Bundesrat erhalten nun auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, ist aber steuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt jedoch von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab.

Die Energiepreispauschale kann aber sehr wohl dazu führen, dass für das Jahr 2022 erstmals oder einmalig eine Steuerveranlagung notwendig wird, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Rentners im Jahr 2022 den Grundfreibetrag von 10.347 Euro überschreiten. Im Gesetzgebungsverfahren gab es bereits erste Kritik an der Steuerpflicht der Energiepreispauschale durch die Gewerkschaft der Finanzbeamten, weil die Rentnerpauschale anders als die Pauschale für Erwerbstätige steuersystematisch nicht die Anforderungen an steuerpflichtige Einkünfte erfüllt und damit nicht nur die bereits ausgelasteten Finanzämter weiter belasten, sondern wahrscheinlich auch zu zahlreichen Einsprüchen und Verfassungsbeschwerden führen wird.

Wer mehrere Renten bezieht (z.B. Altersrente und Witwenrente), erhält die Energiepreispauschale für Rentner nur einmal. Hier kommt es also nicht zu einer Vervielfachung des Anspruchs durch mehrere Renten. Die Energiepreispauschale für Rentner ist jedoch unabhängig von der in den meisten Fällen bereits im September ausgezahlten Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Diese Zahlungen schließen einander nicht aus, und ein Rentner mit Nebenjob kann daher für beide Pauschalen - insgesamt also für Zahlungen in Höhe von 600 Euro - anspruchsberechtigt sein.

Für weitere Fragen zur Energiepreispauschale ist das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.

 
[mmk]

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