Rechtsanwälte Bottrop

Ein Sachmangel eines Fahrzeugs kann auch dann angenommen werden, wenn der Zahnriemen zum vorzeitigen Verschleiß neigt

Ein Sachmangel eines Fahrzeugs kann auch dann angenommen werden, wenn der Zahnriemen zum vorzeitigen Verschleiß neigt und es infolgedessen zu einem Motorschaden kommt.

In dem entschiedenen Fall kam es zu einem Riss des Zahnriemens nach einer Nutzungsdauer des Zahnriemens von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von 18.586 km. Nach Sachverständigenangaben hätte der Zahnriemen eine Laufleistung von 90.000 bzw. eine Nutzungsdauer von vier Jahren gewährleisten müssen. Den Sachverständigenangaben zufolge kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass der Riss des Zahnriemens im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst anglegt war.

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestanden hat. Diese Vermutung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist der vertragliche Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte unwirksam.

Wird der Käufer eines Autos von einem Kfz-Techniker auf ein Geräusch des Autos hingewiesen, welches genauso für einen schweren Defekt des Autos sprechen kann, wie für eine harmlose Ursache, so trifft den Käufer kein Verschulden hinsichtlich eines etwaig später entstehenden Schadens, wenn er das Auto nicht sofort in der Kfz-Werkstatt untersuchen lässt und die Untersuchung zwei Tage in Anspruch nehmen würde.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt kann nur in atypischen Fällen aufgrund Verschuldens ausgeschlossen sein, wobei einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausreichend ist. Der Grad des Verschuldens richtet sich auch nach dem Risikobewusstsein, welches der Käufer hinsichtlich einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs, trotz eines Hinweises auf mögliche Schadensursachen hatte.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 U 77 09 vom 24.06.2010
Normen: BGB §§ 323 I, IV, 346, 434, 437 Nr. 2
[bns]

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