Rechtsanwälte Bottrop

Beweiserleichterung hinsichtlich der Folgen eines Autounfalls

Will der Kläger Schmerzensgeldansprüche für leichtgradige Verletzungsfolgen eines Autounfalls geltend machen, für welche sich keine objektivierbaren Befunde erbringen lassen, so kann das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Verletzungen aus der Glaubhaftigleit und Plausibilität des Klägervortrags herleiten.

In dem entschiedenen Sachverhalt machte die Klägerin Ansprüche wegen einer leichtgradigen HWS-Distorsion geltend, welche jedoch nicht vollbeweislich gesichert werden konnte.
Jedoch kommen dem Kläger im Rahmen der Beweiswürdigung Beweiserleichterungen dahingehend zu, dass geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts zu stellen sind. Demnach kann im Gegensatz zum Vollbeweis, der Beweis im Einzelfall schon dann erbracht sein, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gegeben ist und kein Rückschluss darauf möglich ist, dass die Krankheit nur schicksalhaft eingetreten ist, sondern der Unfall als einzig realistische Ursache für die Leiden des Klägers in Betracht kommt. Dann reichen die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden für die Annahme aus, dass die Ereignisse miteinander in Verbindung stehen.

Der Klägerin, die für die Dauer von einer Woche an den Folgen der leichtgradigen HWS-Distorsion litt, wurden 600 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts gehören gesundheitliche Beeinträchtigungen, die das körperliche Wohlbefinden für die Dauer einer Woche beeinträchtigen nicht mehr zu den Bagatellverletzungen, die kompensationslos hinzunehmen sind.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Unfallverursacher für alle später auftretenden materiellen und immateriellen Schäden haften muss, feht das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände mit dem Eintritt späterer Schäden nicht mehr zu rechnen ist. Demnach ist das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erst dann ausgeschlossen, wenn mit Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 4 U 468 09 vom 08.06.2010
Normen: ZPO §§ 286, 287; StVG § 7; BGB §§ 823, 253, 249
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